Absprachen mit dem Arbeitgeber, in denen sich der Arbeitnehmer freiwillig bereit erklärt, für dringende Rückfragen im Urlaub telefonisch zur Verfügung zu stehen, können keine bindende vertragliche Verpflichtung begründen. Die Frage der echten Freiwilligkeit ist im Konfliktfall ohnehin nicht leicht zu beantworten. Ein zumindest mittelbarer Druck durch das Unternehmen wird sich häufig nicht verneinen lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt und deshalb unwirksam ist.
(BAG Urteil vom 20.06.2000, 9 AZR 405/99).
Anmerkung: Ein weiterer Aspekt ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit über einen mehr als nur unerheblichen Zeitraum rechtlich betrachtet zu einer Urlaubsunterbrechung führt. Der Arbeitnehmer könnte theoretisch verlangen, den Urlaubstag, an den er zur Arbeit gerufen wurde, gewährt zu bekommen.
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