Rechtsweg – Arbeitnehmerüberlassung – Klage auf Entschädigung

VonHagen Döhl

Rechtsweg – Arbeitnehmerüberlassung – Klage auf Entschädigung

Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen.
Der gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher ist bei der Bestimmung des zulässigen Rechtsweges Rechnung zu tragen. Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis – wie der Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG – ist deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
(BAG 15.03.2011 – 10 AZB 49/10)

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