Der BGH hat entschieden, dass der Erstattungsanspruchs eines Mieters für die Kosten einer Renovierung, die er infolge einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparaturklausel vorgenommen hat, in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietvertrages verjährt.
(BGH VIII ZR 195/10)
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