Das Nichtbetreiben eines Scheidungsantrags über die Dauer von 21 Jahren ist als Ausdruck der endgültigen Aufgabe des Scheidungswillens mit der Folge der Unabwendbarkeit des § 1933 BGB zu werten.
(OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2010, 5 W 185/10 – 70, 5 W 185/10)
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