Ein Kraftfahrer, der sich nach einem Zusammenstoß mit einem Reh von der Unfallstelle entfernt – in der irrigen Annahme, dass Reh sei neben der Straße verendet, haftet für einen Unfall, der sich ereignet, weil das Reh tatsächlichen nicht verendet war und sich auf die Fahrbahn geschleppt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kraftfahrer sich weder versichert, dass das Tier verendet ist, noch Vorkehrungen getroffen hat, damit durch das Reh nachfolgende Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden (§§ 7, 17 StVG).
(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010 – 13 S 219/09)
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