Anscheinsbeweis beim Auffahren

VonHagen Döhl

Anscheinsbeweis beim Auffahren

Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist. Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren vorliegt, so greift der Anscheinsbeweis nicht (§§ 9 StVO).
(OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 6 U 205/09)

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