Für einen Anscheinsbeweis des Verschuldens des Auffahrenden ist erforderlich, dass überhaupt ein Auffahren gegeben ist. Ist streitig und nicht bewiesen, dass ein Auffahren vorliegt, so greift der Anscheinsbeweis nicht (§§ 9 StVO).
(OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2010 – 6 U 205/09)
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