Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.
(LG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010 – 63 T 60/10)
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