Fehlt bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0 die vom Hersteller in seiner Bedienungsanleitung geforderte nachvollziehbar gekennzeichnete Fotolinie, ist nicht klar erkennbar, ob es sich bei dem gemessenen Fahrzeug tatsächlich um das betroffene Fahrzeug handelt und ob die gemessene Geschwindigkeit im Einklang mit der Fotodokumentation vom betroffenen Fahrzeug steht. Die Messung ist dann unverwertbar.
(AG Lübben, Beschluss vom 16.03.2010 – 40 OWi 1321 Js 2018/10)
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