Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers für Betriebskostenabrechnung

VonHagen Döhl

Verwendung von Verbrauchswerten eines nicht geeichten Wasserzählers für Betriebskostenabrechnung

Der BGH hat entschieden, dass im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeigten Werte zutreffend sind.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nachweis hier durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
(BGH VIII ZR 112/10)

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