Auftraggeber muss vor Mängelrüge nicht Verantwortlichkeit klären

VonHagen Döhl

Auftraggeber muss vor Mängelrüge nicht Verantwortlichkeit klären

Der Werkunternehmer darf die Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass sich der Besteller für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge zur Kostenübernahme verpflichtet! Mit einem in der Praxis häufig vorkommenden Sachverhalt hat sich der BGH beschäftigt: Der Bauherr meldet dem Heizungsinstallateur, dass die Heizanlage undicht und eine Wand inzwischen durchfeuchtet sei. Der Installateur erklärt sich grundsätzlich zur Mängelbeseitigung bereit, verlangt aber eine Erklärung des Bauherrn, die Kosten der Anfahrt und der Mängeluntersuchung zu übernehmen, falls seine Leistung mängelfrei sei. Das lehnt der Bauherr ab. Anschließend kommt es infolge der undichten Heizanlage zu einer Havarie mit einem hohen Schaden. Der BGH hat daraufhin entschieden, dass der Schadensersatzanspruch des Bauherrn in keiner Weise dadurch beeinträchtigt worden sei, dass der Bauherr die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung verweigert habe. Ein Besteller schuldet dem für den Mangel verantwortlichen Unternehmer vor dessen Inanspruchnahme nicht die objektive Klärung der Mangelursache, deren Kenntnis erst geeignete Mängelbeseitigungsmaßnahmen sicher ermöglicht. Es ist vielmehr Aufgabe des Unternehmers, Mängelbehauptungen zu prüfen und Grund und Umfang seiner Leistungspflicht selbst zu beurteilen. Das gilt auch nach der Abnahme. Daraus folgt weiter, dass die Erhebung auch einer unberechtigten Mängelrüge im Grundsatz keine Pflichtverletzung des Auftraggebers darstellt, so dass dieser auch nicht die Kosten dafür zu tragen hat.
(BGH, Urteil vom 02.09.2010 – VII ZR 110/09)

Diese grundsätzliche Rollenverteilung bei der Prüfung der Mangelursache schließt allerdings nicht aus, dass ein Auftraggeber auch für die Kosten einer unberechtigten Mängelrüge herangezogen werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er wissen müsste, dass der gemeldete Mangel aus seinem eigenem Verantwortungsbereich stammt

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