Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben unwirksam

VonHagen Döhl

Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben unwirksam

Vor dem ArbG Bonn ist eine Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden gescheitert, der drei Schrauben seines Arbeitgebers an einen früheren Kollegen verschenkt hatte.
(ArbG Bonn 1 BV 47/10)

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