Arglistig i.S.d. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt. Ein solches Bewusstsein fehlt, wenn der Mangel von seinem Verursacher nicht als solcher wahrgenommen wird. (BGB § 638 a.F., BGB § 633 Abs. 3 a.F.)
(BGH Urteil 22.07.2010, VII ZR 77/08)
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