Eigentumsbeeinträchtigung bei Parken vor Garage des Nachbarn

VonHagen Döhl

Eigentumsbeeinträchtigung bei Parken vor Garage des Nachbarn

Das AG München hat entschieden, dass das mehrfache Abstellen eines Pkws vor der Garagenzufahrt des Nachbarn eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung darstellt, die zu einer Klage auf Unterlassung berechtigt.
Das AG München hatte über eine Klage zwischen zwei Nachbarn zu entscheiden. Grund dafür war, dass sich zwischen den betroffenen Grundstücken eine Privatstrasse befand, an deren Ende die Garage des einen Nachbarn und gleichzeitig auch der Zugang zum Haus der anderen Nachbarin lag. Die Nachbarin stellte immer wieder ihren Pkw vor der Garageneinfahrt des anderen Nachbarn ab. Dieser bat sie mehrfach, dies doch zu unterlassen. Nichts geschah. Eine schriftliche Unterlassungserklärung unterschrieb die Nachbarin ebenfalls nicht. Schließlich erhob der Garagenbesitzer Klage auf Verurteilung der Nachbarin zur Unterlassung. Er könne schließlich ansonsten seine Garage nicht nutzen. Die Nachbarin war der Meinung, der Kläger könne klingeln, wenn sie vor der Garage stehe und sie bitten, das Auto woanders zu parken. Außerdem sei es nicht möglich auf Grund der engen Strasse, ihr Auto so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde.
Das AG München hat der Klage des Garagenbesitzers stattgegeben.
Nach Auffassung des Gerichts stellt das Abstellen des Pkws der Beklagten vor der Garageneinfahrt eine Besitz- und Eigentumsbeeinträchtigung dar, da die Zu- und Abfahrt behindert wird. Dass der Kläger die Beklagte auffordern könnte wegzufahren, ändere nichts an der Eigentumsbeeinträchtigung, die bereits in dem Moment, in dem das Auto abgestellt wird, vorliegt. Es handele sich auch nicht nur um ein kurzes Anhalten zum Aussteigen. Das Auto sei jeweils über einen längeren Zeitraum geparkt worden. Angesichts dessen, dass die Beklagte mehrfach den Pkw vor der Garage abgestellt hat und sich auch geweigert hat, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Die Beklagte könne ihren Wagen auch durchaus woanders abstellen. Sie habe schließlich keinen Anspruch darauf, Gegenstände direkt vor ihrem Eingang ein- und auszuladen, wenn sie damit das Eigentum anderer Menschen behindert. Dann müsse sie ein paar Schritte gehen.
Für den Fall, dass die Beklagte weiter ihren Pkw vor der Garage abstellt, wurde sie zu einem vom Gericht dann im Einzelfall festzusetzenden Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
(AG München 22.12.2009 241 C 7703/09)

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