Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für anerkannten Ausbildungsberuf

VonHagen Döhl

Wirksamkeit eines „Anlernvertrags“ für anerkannten Ausbildungsberuf

Das BAG hat entschieden, dass die Vereinbarung eines „Anlernvertrages“ wegen Verstoßes gegen das Berufsbildungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig ist.
Ein Malermeister hatte mit der Klägerin einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen und eine Vergütung vereinbart, die deutlich hinter der für Arbeitnehmer üblichen Mindestvergütung zurückblieb. Die Klägerin verlangte mit der Klage die Zahlung der in Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung für die Zeit ihrer Tätigkeit und hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.
Die Revision des Malermeisters wurde vom BAG zurückgewiesen.
Nach den Ausführungen des BAG ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zulässig (§ 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). Die Ausbildung habe grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, könne statt dessen auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Es sei jedoch unzulässig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis nach § 26 Berufsbildungsgesetz, etwa einem „Anlernverhältnis“, durchzuführen. Derartige Verträge seien wegen des Gesetzesverstoßes insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene „Anlernverhältnisse“ seien für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Zu zahlen sei die i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung.
Ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies wegen des Schutzzwecks des Berufsbildungsgesetzes nicht möglich ist, wofür einiges spricht, hatte das BAG nicht zu entscheiden.
(BAG 27.7.2010 3 AZR 317/08)

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