Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne an einem Wohngebäude kann der Vermieter dem Mieter auch in einem Mietvertrag nicht immer und ausnahmslos untersagen.
Eine Klausel in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag, die den Mietern die Anbringung einer eigenen Satellitenantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist und somit auch Fälle erfasst, in denen ein Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung insgesamt unwirksam. Dies führt der BGH in einem Urteil vom 16.05.2007 (VIII ZR 207/04) auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.03.2005 (1 BvR 42/03) zurück.
Das gegenwärtige Vorgehen eines Großvermieters der hiesigen Region gegen seine Mieter, die den vorhanden Kabelanschluss nicht nutzen und eigene Satellitenantennen angebracht haben, kann im Regelfall auf eine solche unzulässige Klausel in einem Mietvertrag nicht gestützt werden.
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