Schadenersatz wegen Stromabschaltung aufgrund falscher Mitteilung

VonHagen Döhl

Schadenersatz wegen Stromabschaltung aufgrund falscher Mitteilung

Das AG München hat entschieden, dass Mieter gegenüber der Hausverwaltung einen Schadenersatzanspruch haben, wenn die Hausverwaltung dem Stromversorgungsunternehmen fehlerhaft einen Mieterwechsel mitteilt und daraufhin der Strom abgestellt wird.
Im Herbst 2008 fuhren zwei Mieter einer Münchner Wohnung nach Italien in Urlaub. Als sie noch ihren Urlaub genossen, wurde ihnen währenddessen für 11 Tage der Strom abgestellt. Dadurch wurde der Kühlschrank und die Gefriertruhe nicht mehr gekühlt. Als sie wieder nach Hause kamen und sich beim Stromversorgungsunternehmen beschwerten, erfuhren sie, dass die Hausverwaltung fälschlicherweise einen Mieterwechsel angezeigt hatte. Auf Rückfrage durch das Stromunternehmen sei dieser sogar noch einmal bestätigt worden. Darauf hin wollten die Mieter die verdorbenen Lebensmittel ersetzt bekommen. Außerdem seien die Geräte wegen des Schimmels und des Geruches nicht mehr benutzbar, so dass neue anzuschaffen wären. Sowohl die Hausverwaltung als auch das Stromversorgungsunternehmen lehnte einen Schadenersatz ab. Darauf hin erhoben die Mieter Klage beim AG München.
Das AG München hat der Klage bezüglich der Hausverwaltung dem Grunde stattgegeben; die Klage gegen das Stromversorgungsunternehmen wurde jedoch abgewiesen.
Die Mieter hätten einen Schadensersatzanspruch gegen die Hausverwaltung. Bei dem Vertrag zwischen dem Vermieter und der Hausverwaltung handele es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Mieter. Außerdem hätten die Mieter auch einen deliktischen Anspruch, da die Hausverwaltung auch das Eigentum der Mieter beschädigt hätte.
Die Hausverwaltung habe durch die falsche Mitteilung des Mieterwechsels die Ursache für den weiteren Verlauf und letztlich für das Abstellen des Stromes gesetzt. Durch die fehlende Stromversorgung seien Teile der Lebensmittel verdorben. Diese könnten die Mieter ersetzt verlangen. Ersetzt verlangen könnten sie auch den Aufwand für die Reinigung der Geräte. Der vollständige Ersatz der Geräte käme allerdings nicht in Betracht, da eine Reinigung noch möglich ist.
Gegen das Stromversorgungsunternehmen gebe es allerdings keinen Anspruch. Dieses habe sich noch einmal durch Nachfrage vergewissert, so dass es kein Verschulden trifft. Es habe sich auf die Angaben der Hausverwaltung verlassen dürfen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(AG München 10.03.2010 212 C 16694/09)

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