Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs binnen bestimmter Frist, reich tim Zweifel die telekommunikative Übermittlung aus (§ 127 Abs. 2 BGB). Damit genügt unter den Voraussetzungen des § 126 B BGB eine E-Mail.
BAG 16.12.2009 – 5 AZR 688/08
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