Wieder einmal hat der BGH über eine Mietvertragsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen entschieden. Er weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkett-Versiegelung keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV seien. Ergebe sich aus der Mietvertragsklausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen eine übermäßige Belastung des Mieters hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen, so sei die Klausel insgesamt unwirksam, nicht nur hinsichtlich des Übermaßes.
BGH, Urteil vom 13.01.2010 – VIII ZR 48/09
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