Der Eintritt in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeits-
verhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst einen
bei dem früheren Betriebsinhaber begründeten Annahme-
verzug. Ein Angebot der Arbeitsleistung gegenüber dem
neuen Betriebsinhaber ist dann entbehrlich.
Macht der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsver-
hältnisses im Wege einer Feststellungsklage gegen den
neuen Betriebsinhaber geltend, liegt darin regelmäßig
auch die Geltendmachung der von dem Bestand des Ar-
beitsverhältnisses abhängigen Vergütungsansprüche.
BAG 23.09.2009 – 5 AZR 518/08
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