Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.
ZPO § 765a, ZPO § 829, ZPO § 835 Abs. 1, GenG § 66 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2, GG Art. 14, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 103 Abs. 1, SGB I § 54 Abs. 2
(BGH Beschluss 01.10.2009, VII ZB 41/08)
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