Wenn der Arbeitgeber den „Laden dicht macht“ …

VonHagen Döhl

Wenn der Arbeitgeber den „Laden dicht macht“ …

… dann sind Arbeitnehmer und Betriebsrat nicht rechtlos. Im Gegenteil: Schließt der Arbeitgeber einen Betrieb oder einen Betriebsteil und sind dort regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die
wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem
Betriebsrat zu beraten. Das Ergebnis dieser Beratungen – ein Interessenausgleich, der sich regelmäßig mit einem Sozialplan verbindet – wird schriftlich fixiert. Kommt der Interessenaugleich nicht zustande, kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann über Interessenausgleich und Sozialplan beschließt.
Betriebsräte sollten sich also „stark machen“, damit auf diesem Wege ein möglichst gutes Ergebnis für die betroffenen Beschäftigten erreicht werden kann. Die Hinzuziehung eines Anwaltes, dessen Kosten der Arbeitgeber übernehmen muss, vermeidet Fehler und trägt zu einem optimalen Ergebnis bei. Grundlage dafür sind die Regelungen in den §§ 111, 112 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ab oder führt er die geplantem Maßnahmen durch, ohne vorher mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich herbeigeführt zu haben, können die Betroffenen Arbeitnehmer nach § 113 BetrVG eine Ausgleich der Nachteile und Abfindungen vom Arbeitgeber verlangen.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort