Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigungen

VonHagen Döhl

Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigungen

Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigungen nach Kündigung des Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit dem 12-fachen Monatsmietwert anzusetzen.
(LG Landau, Beschluss vom 04.06.2009 – 1 T 47/09)

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