Das BAG hatte über die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs in der Insolvenz des bisherigen Betriebsinhabers zu entscheiden.
Der Beklagte eröffnete zum 01.09.2005 in den Räumen des Streitverkündeten H eine Metzgerei mit Partyservice. Bis zum 16.07.2005 hatte dort der Metzger B eine Metzgerei mit Mittagstisch und Partyservice betrieben. Am 29.07.2005 wurde über das Vermögen des B das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Arbeitsverhältnisse der bei B beschäftigten elf Arbeitnehmer endeten aufgrund betriebsbedingter Kündigungen zum 31.10.2005 bzw. zum 30.11.2005; sieben Arbeitnehmer werden – zum Teil zu geänderten Arbeitsbedingungen – vom Beklagten weiterbeschäftigt. Die gekündigten Arbeitnehmer bezogen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 3 SGB III (sog. Gleichwohlgewährung). Für die Zeit vom 29.07.2005 bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfristen begehrt die klagende Bundesagentur für Arbeit diese Zahlungen vom Beklagten aus übergegangenem Recht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Betriebsübergang der Metzgerei auf den Beklagten angenommen und der Klage zum großen Teil stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts schließen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang einander aus. Unter Betriebsstilllegung sei die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen sei die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, trete der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies gelte auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.
(BAG 22.10.2009 8 AZR 766/08)
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