Interessenausgleich und fristlose Kündigung

VonHagen Döhl

Interessenausgleich und fristlose Kündigung

Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf außerordentliche Beendigungs- oder Änderungskündigungen.
(BAG Urteil vom 28.05.2009 – 2 AZR 844/07)

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