Kündigt der Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters nicht sofort fristlos (§ 543 BGB), sondern erst nach einigen Monaten, stellt sich die Frage, ob einer solchen Kündigung eine Abmahnung vorausgehen muss, weil der Mieter annehmen durfte, der Vermieter nehme den Verzug hin. Dies hat der BGH im Anschluss an eine Entscheidung aus dem Jahr 2007 verneint. Anders dagegen verhält es sich, wenn der Vermieter die Vertragsverletzung während des gesamten Mietverhältnisses jahrelang geduldet hat.
(BGH, NJW – RR 2009, 736)
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