Wahrheitswidrige Benennung einer Person als Täter

VonHagen Döhl

Wahrheitswidrige Benennung einer Person als Täter

Wenn der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegenüber einer Behörde wahrheitswidrig eine andere Person benennt, die Täter der ihm zur Last gelegten Tat sein soll, kann dies nach einer Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 21.06.2007 – 32 SS 89/07, DAR 2007, 713) eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 StGB darstellen. Es liegt nur dann keine falschen Verdächtigung vor, wenn zu dem Zeitpunkt der falschen Benennung gegenüber der anderen (genannten) Person bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dann fehlt der wahrheitswidrigen Benennung die Eignung, sanktionsrechtliche Maßnahmen gegen die verdächtige Person auszulösen.

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