Nach einer Entscheidung des OVG Bautzen (Beschluss vom 15.05.2008 – 3 BS 411/07, VRR 2008, 283) ist die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung ist, weil er unter Termindruck Verkehrsverstöße begangen hat, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ernsthaft befürchten lassen, dass er auch zukünftig die besonderen Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr missachten wird.
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