BSG: Widerspruch gegen Betriebsübergang – keine Sperrfrist

VonHagen Döhl

BSG: Widerspruch gegen Betriebsübergang – keine Sperrfrist

Das BSG hat sich in einer Entscheidung vom 8.7.2009 (B 11 AL 17/08 R)mit der Frage befasst, ob der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solcher einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt.
Der Kläger war bei der Firma E. im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte die Arbeitgeberin zum 05.06.2001 an die Firma M. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.01.2002 beendet. Die Beklagte stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 01.02. bis zum 25.04.2002 fest. Die dagegen erhobene Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Das BSG hat entschieden, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt.
Allerdings hält das BSG für Fallgestaltungen der vorliegenden Art an seiner Rechtsprechung fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird das Landessozialgericht noch zu klären haben.

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