Hat ein Arbeitnehmer weder seinen Urlaubsanspruch noch seinen Anspruch auf Ersatzurlaub geltend machen können, weil ihm sein Arbeitnehmer beides nicht gewährte, kann er, geht das Unternehmen dann in Insolvenz, kein Insolvenzgeld für Schadenersatz wegen des nicht gewährten Ersatzurlaubs geltend machen. Dieser in Geld abzugeltende Schadenersatzanspruch sei mit einem Urlaubsabgeltungsanspruch im Sinne des § 7 Abs 4 Bundesurlaubsgesetz vergleichbar und deshalb ebensowenig insolvenzfähig, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.05.2009 (Az.: B 11 AL 12/08 R).
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