Eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche berechtigt den Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Dies hat der für das Wohnraummietrecht zuständige Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. In dem Fall hatten die Mieter nach zwei Jahren den Mietvertrag fristlos gekündigt, weil die von ihnen gemietete Wohnung statt der vertraglich zugesicherten 100 Quadratmeter nur eine Wohnfläche von 78 Quadratmetern aufwies. Die Mieter hätten das Kündigungsrecht nur dann verwirkt, wenn sie schon früher erkannt hätten, dass die Mietfläche kleiner war als angenommen, so der BGH. Hierfür gebe es hier jedoch keine Anhaltspunkte (Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08).
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