Eine verspätete Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz rechtfertigt (auch) nach erfolgloser Abmahnung regelmäßig nicht die fristlose Kündigung. Angesichts des regelmäßig geringen Gewichts dieser Pflichtversäumnis ist es dem Arbeitgeber vielmehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
(LAG Köln, Urteil vom 07.01.2008 – 14 Sa 1311/07)
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