Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf deren Unwirksamkeit berufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 12.03.2009 (Az.: 2 AZR 894/07) entschieden. Es verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine zuvor von ihm ausgesprochene und vom Arbeitgeber akzeptierte außerordentliche Kündigung wende.
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