Einstandspflicht des Mieters für Drittpersonen

VonHagen Döhl

Einstandspflicht des Mieters für Drittpersonen

Für dritte Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen sind und den Mangel verursacht haben, hat der Mieter über § 278 BGB einzustehen (Landgericht Berlin, Urteil vom 31.10.1995 – 64 S 15/95). Zu diesen Personen zählen insbesondere Familienangehörige, Kunden, Gäste, Handwerker und Lieferanten. Nicht einbezogen sind diejenigen Personen, die nicht auf Veranlassung des Mieters in Beziehung zur Mietsache getreten sind, wie etwa Diebe.

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