Für dritte Personen, die auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen sind und den Mangel verursacht haben, hat der Mieter über § 278 BGB einzustehen (Landgericht Berlin, Urteil vom 31.10.1995 – 64 S 15/95). Zu diesen Personen zählen insbesondere Familienangehörige, Kunden, Gäste, Handwerker und Lieferanten. Nicht einbezogen sind diejenigen Personen, die nicht auf Veranlassung des Mieters in Beziehung zur Mietsache getreten sind, wie etwa Diebe.
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