Bundestag beschließt Mindestlöhne für sechs weitere Branchen

VonHagen Döhl

Bundestag beschließt Mindestlöhne für sechs weitere Branchen

Der Bundestag hat die Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes verabschiedet. Dies meldet die Bundesregierung am 22.01.2009. Damit würden Mindestlöhne in sechs weiteren Branchen eingeführt: Altenpflege, Abfallwirtschaft, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Großwäschereien, Weiterbildung und Bergbau-Spezialarbeiten. Neben den sechs neuen Branchen gelten Lohnuntergrenzen bereits im Bauhaupt- und Nebengewerbe, für Gebäudereiniger und für Briefdienstleistungen.

Branchen mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent erhalten das Angebot, in das AEntG aufgenommen zu werden, erläutert die Bundesregierung. Das AEntG biete den Rechtsrahmen, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer einer Branche verbindlich zu machen. Das sei unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Sitz im In- oder Ausland habe. Das Gesetz werde durch die Neufassung klarer und verständlicher. Ferner werde klargestellt, dass die Mindestlohntarifverträge ausnahmslos für alle in- und ausländischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verbindlich seien. Damit werde gleichzeitig den Vorgaben des europäischen Rechts Rechnung getragen.
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz stammt aus dem Jahr 1952 und wird modernisiert, berichtet die Bundesregierung weiter. Es soll dann für die Wirtschaftszweige gelten, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Ein dauerhaft einzurichtender Hauptausschuss prüfe, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheide, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden sollen. Ein Fachausschuss solle sodann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien durch Beschluss festlegen. Die Bundesregierung könne auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die vom Fachausschuss festgesetzten Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen. Die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte seien für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar.
Nicht betroffen sind bestehende Tarifverträge nach dem Tarifvertragsgesetz für die Zeit ihres Bestehens sowie auch künftige Nachfolgetarifverträge. Aus Gründen des Vertrauensschutzes haben diese gegenüber den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten Vorrang.

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