Winterdienstpflicht für Mieter

VonHagen Döhl

Winterdienstpflicht für Mieter

Nur wenn im Mietvertrag eine entsprechende Klausel steht, müssen Mieter im Winter die Wege von Eis und Schnee befreien. Gibt es die Klausel, müssen Mieter die Arbeiten allerdings regelmäßig erledigen – und zwar selbst dann, wenn sie in den Urlaub fahren, krank sind oder zu den entsprechenden Zeiten berufstätig sind. Im Notfall müssten sie für eine Vertretung sorgen.
Wer für Winterpflichten verantwortlich ist, hat in erster Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus zu räumen und zu streuen. Ein Streifen von einem Meter bis 1,20 Meter Breite reicht laut dem Mieterbund aus – zwei Fußgänger müssen aneinander vorbeigehen können. Für kleinere Wege, zum Beispiel zu Parkplätzen oder Mülltonnen, reicht ein ungefähr halb so breiter Streifen aus.
In der Regel erstreckt sich die Räumungs- und Streupflicht auf die Zeit von etwa 7.00 bis circa 20.00 Uhr. Notfalls müsse mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden.
Allerdings müssen Mieter bei Dauerschneefall nicht nonstop an die Arbeit. Erst, wenn sich die Wetterlage beruhigt, müssen sie ihrer Pflicht nachkommen. Vor 7.00 Uhr dürfen Passanten im Regelfall nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist.

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