Auch vor Ausspruch einer außerordentlichen (Tat-)Kündigung wegen strafbarer Handlung ist in der Regel eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich. Erfolgt diese unverzüglich nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so beginnt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB mit dem Tag der Anhörung.
Das Formerfordernis des § 623 BGB erfasst alle den (Aufhebungs-)Vertragsinhalt bestimmenden Abreden, so auch die Zahlung einer Abfindung, es sei denn, diese Abrede habe keine wesentliche Bedeutung für den Vertrag (§ 139 BGB). Ein solcher Ausnahmefall
kann dann vorliegen, wenn die Vertragsparteien durch die Abrede, Nebenabreden sind nicht getroffen zu erkennen gegeben haben, dass es auf etwaige dennoch getroffene Nebenabreden für die Wirksamkeit des Vertrages nicht ankommen soll, und zusätzlich eine Ausgleichsklauselvereinbart wurde.
Sächsisches LAG – 23.04.2007 3 Sa 601/06
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