Enthält ein vom Arbeitgeber vorformulierter Aufhebungsvertrag nach Festlegung des Beendigungsdatums sowie einiger Nebenansprüche eine Ausgleichsklausel «mit Erfüllung dieser Vereinbarung», so erfasst diese im Zweifel nicht offene Vergütungsansprüche bis zum Beendigungsdatum.
Sächsisches LAG – 26.02.2007 3 Sa 493/06
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