Nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1c der Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Binnenmarkt muss eine Zahlung durch Banküberweisung rechtzeitig bewirkt werden, bei Fehlen eines Zahlungsziels spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung. Für die rechtzeitige, den Eintritt des Verzuges verhindernde Zahlung im Sinne der Richtlinie kommt es auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers an; nicht abzustellen ist demgegenüber auf den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Zahlungsleistung vornimmt. Die Richtlinie schließt jedoch die Zahlung von Verzugszinsen für die Fälle aus, in denen der Zahlungsverzug nicht die Folge eines Verhaltens eines Schuldners ist, der die üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen berücksichtigt hat.
(EuGH, Urteil vom 03.04.2008 – C-306/08)
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