Ist bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, so ist für die Wertberechnung zur Bestimmung der „streitigen Zeit“ auf den Zeitpunkt abzustellen, zudem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nachdem 3 1/2fachen Wert der Jahresmiete. Die für den Wert der Beschwer zugrundezulegende monatliche Miete berechnet sich ohne die auf die Betriebskosten anfallenden Vorauszahlungen, wenn es sich nach dem Mietvertrag hinsichtlich der Zahlung auf die Betriebskosten um einen abzurechnenden Vorschuss handelt.
(BGH, Beschluss vom 08.04.2008 – VIII ZR 50/06)
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