Die Feststellung einer Minderungsquote fällt nicht unter § 41 GKG (Jahreswert der Minderung), sondern bemisst sich nach den 3 1/2fachen Jahreswert der streitigen Minderung.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.05.2008 – 63 T 58/08)
Die Feststellung einer Minderungsquote fällt nicht unter § 41 GKG (Jahreswert der Minderung), sondern bemisst sich nach den 3 1/2fachen Jahreswert der streitigen Minderung.
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.05.2008 – 63 T 58/08)
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