Teilzeitbegehren im Anschluss an Elternzeit; vorläufig vollstreckbarer Unterlassungsanspruch.

VonHagen Döhl

Teilzeitbegehren im Anschluss an Elternzeit; vorläufig vollstreckbarer Unterlassungsanspruch.

Stellt eine Arbeitnehmerin nach der Rückkehr aus der Elternzeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung, um sich weiter der Betreuung ihres Kindes widmen zu können, kann mit der Klage auf Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Arbeitszeitverteilung ein Antrag auf Unterlassung einer Beschäftigung zu anderen Zeiten verbunden werden. Unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG ist auch unterhalb der Schwelle des einstweiligen Rechtsschutzes das verfassungsrechtlich geschützte Interesse eines Elternteils an der Betreuung des Kindes wirksam zu gewährleisten. Ein derartiger Unterlassungstitel ist nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.
(LAG Niedersachsen – 15.04.2008 11 Sa 1374/07)

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