Von einer endgültigen Entschließung, den Betrieb stillzulegen, ist auszugehen, wenn die Gesellschafter einer GmbH die Stilllegung zu einem festen Termin beschlossen und den Geschäftsführer beauftragt haben, umgehend Verhandlungen über den Verkauf des Betriebsgeländes aufzunehmen, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, alle Arbeitnehmer zu kündigen, bis zum Stilllegungstermin sämtliche vorhandenen Aufträge abzuwickeln und für noch verbliebene Auftragsreste am Markt verfügbare Nachunternehmer zu suchen.
LAG Köln – 24.04.2007 9 Sa 28/07
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