Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Ergänzung seines Arbeitszeugnisses haben, wenn übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung weggelassen wurden. Welche Formulierungen üblich sind, hängt von der jeweiligen Branche, in der der Arbeitnehmer tätig ist, oder von der Berufsgruppe ab, der er angehört. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Tageszeitungsredakteurs entschieden, der sich darüber beschwert hatte, dass in seinem Zeugnis die Hervorhebung seiner Belastbarkeit in Stresssituationen fehlte (BAG Az.: 9 AZR 632/07).
Der Kläger war von Februar 1993 bis März 2003 als Redakteur bei der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung tätig. Am 31.03.2003 erteilte die Beklagte ihm ein qualifiziertes Zeugnis. Der Kläger bemängelt, dass die Beklagte darin nicht hervorhebt, dass er in Stresssituationen belastbar ist. Die Vorinstanzen haben die Klage auf Ergänzung des Zeugnisses abgewiesen.
Das BAG sah dies anders und verwies den Fall zurück. Nach § 109 Abs. 2 GewO müsse das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Deshalb dürfe es keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer träfen . Zudem müsse das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben. Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimme sich nach dem Zeugnisbrauch, so das BAG. Dieser könne nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lasse ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche Formulierungen ohne sachliche Rechtfertigung aus, habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Ergänzung. Das LAG muss jetzt entscheiden, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass die Hervorhebung der besonderen Belastbarkeit in Zeugnissen für Tageszeitungsredakteure üblich ist. Die Auslassung eines bestimmten Inhalts, der von einem einstellenden Arbeitgeber in einem Zeugnis erwartet werde, könne nämlich ein unzulässiges Geheimzeichen sein, stellte das BAG klar.
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