Gebrauchtwagenkauf: Abgrenzung des Sachmangels vom normalen Verschleiß

VonHagen Döhl

Gebrauchtwagenkauf: Abgrenzung des Sachmangels vom normalen Verschleiß

Einen „normalen Verschleiß“, den der Käufer erwarten und deshalb hinnehmen muss, liegt insbesondere dann vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das gesamte Fahrzeug unterliegend und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürfen. Ein Leck der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, das einen Brandschaden verursacht, aufgrund dessen das Fahrzeug unbrauchbar wird, stellt auch bei einem über 10 Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern einen gewährleistungspflichtig Mangel dar. Der gewährleistungspflichtige Gebrauchtwagenhändler ist auch zur Entschädigung des Nutzungsausfalls verpflichtet, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, sondern im Rahmen eines Schadenersatzanspruches aus §§ 280, 281 BGB. Diesem Anspruch steht auch der Rücktritt vom Kaufvertrag nicht entgegen (wie BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 16/07).
(OLG Celle, Urteil vom 16.04.2008 – Ü 7u 224/07)

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