Bestimmung des Arbeitsortes in Musterverträgen des öffentlichen Dienstes besitzt keine Verbindlichkeit

VonHagen Döhl

Bestimmung des Arbeitsortes in Musterverträgen des öffentlichen Dienstes besitzt keine Verbindlichkeit

Die Bezeichnung des Arbeitsortes in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nicht als eindeutige Absprache (6 AZR 583/02).
Wenn außerdem ein Tarifvertrag einbezogen ist, nachdem der Mitarbeiter üblicherweise versetzt werden darf, ist eine generelle Versetzungsbefugnis des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen.

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