Im Spätsommer und Herbst sind Autofahrer wieder vermehrt von Wildunfällen betroffen. Um dies zu vermeiden, gilt vor allem: in gefährdeten Gebieten vorsichtig fahren und stets bremsbereit sein. Sollte es aber dennoch zu einem Unfall kommen, stellt sich dem Fahrer die Frage nach der Regelung der entstandenen Schäden. Für Schäden, die bei einer Kollision mit Haarwild (Reh, Wildschwein usw.) entstanden sind, kommt in der Regel die Teilkaskoversicherung auf, so der Verkehrsrechtsexperte der Kanzlei Döhl & Kollegen – Rechtsanwalt Martin Bandmann.
Anders sieht es hingegen bei anderen Tieren aus. Hier übernimmt die Teilkasko nur den Glasbruch am Fahrzeug. Hat ein Haustier den Unfall verursacht, so ist in jedem Fall der Halter zu ermitteln – dessen Tierhalterhaftpflicht muss dann die Schadenregulierung übernehmen. Handelt es sich bei dem Unfallopfer um ein Nutztier, z.B. eine Kuh oder eine Ziege, so ist dem Besitzer ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, z. B. ein offenes Gatter – wenn nicht, bleibt der Autofahrer auf dem Schaden sitzen. Anders sieht es aus, wenn der Schaden durch ein Ausweichen entstanden ist. In diesem Fall zahlt die Teilkaskoversicherung nur bei „großen Tieren“ wie z.B. Rehen oder Wildschweinen. Dazu muss der Fahrer den Sachverhalt aber nachweisen können, beispielsweise durch entsprechende Zeugenaussagen.
Ganz anders stellt sich die Lage bei einem Kleintier (Hase, Eichhörnchen usw.) dar: Wer hier ausweicht und dabei Schäden verursacht, handelt grob fahrlässig. Demzufolge hat der Unglücksfahrer keinen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.
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