Der Arbeitnehmer kann sein Angebot auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 9 AZR 514/07). Der Arbeitsnehmer unterbreite mit seinem Wunsch ein einheitliches Vertragsangebot. Er dürfe auf Grund des Ergebnisses der Erörterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals äußern oder einen vorher geäußerten Verteilungswunsch ändern. Danach sei er an seinen Verteilungswunsch gebunden.
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