Eine «Farbwahlklausel» ist unwirksam, wenn sie dem Mieter bereits während der Mietzeit vorschreibt, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.06.2008 (Az.: VIII ZR 224/07) entschieden, dass eine solche «Farbwahlklausel» den Mieter unangemessen benachteiligt und damit dessen Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam ist.
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