Die Länderinnenminister erwägen für die Zukunft, die Alkholwerte von Verkehrssündern durch eine neue Atemalkoholanalyse anstelle der bisher üblichen Blutprobe zu messen. Dieses Vorhaben ist beim Deutschen Anwaltverein (DAV) auf Kritik gestoßen. Er hält die Atemalkoholanalyse für das Strafverfahren für gänzlich ungeeignet, da ihre Fehlerquote bei fünf Prozent liegen solle. Man würde unter diesen Bedingungen in Kauf nehmen, dass jedes zwanzigste Urteil ein Fehlurteil wäre, heißt es in einer Stellungnahme des Anwaltvereins vom 10.06.2008.
Nach Auffassung des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, Jörg Elsner, wäre es unvertretbar, eine strafrechtliche Verurteilung auf ein so zweifelhaftes Beweismittel zu stützen, vor allem dann, wenn die Folge der Verurteilung – wie bei Alkoholdelikten üblich – mindestens ein neunmonatiger Fahrerlaubnisentzug sei.
Auch handele es sich bei der Atemalkoholanalyse um einen im Gerichtsverfahren nicht mehr nachvollziehbaren Messvorgang, so dass man sich ganz auf den Polizeibeamten verlassen müsse, der die Alkoholwerte der Verkehrssünder auf der Wache mit einem speziellen Atemtestgerät gemessen habe. Nach Einschätzung von Elsner wäre die Zulassung der Atemalkoholanalyse im Strafverfahren verfassungswidrig.
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