Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen wird und den Eltern zugeht. Dabei dürfe der Arbeitgeber den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben, entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20.03.2008. Der Minderjährige sei dann Erklärungsbote. Das Risiko, dass er das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlege, trage aber der Arbeitgeber (Az.: 2 Ta 45/08).
Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung sei selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nähmen, heißt es in der Entscheidung weiter. Schreibe der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nach Auffassung des LAG nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen werde dieser lediglich über die Kündigung informiert.
In dem zugrunde liegenden Fall erachtete das LAG die gegenüber der klagenden Auszubildenden ergangene Kündigung als wirksam. Der Arbeitgeber habe alle Formalien beachtet. Zudem sei die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen. Sei sei innerhalb der Probezeit erfolgt und deswegen grundsätzlich ohne besonderen Grund möglich gewesen. Das LAG versagte der Auszubildenden wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Über den Autor